Bei jedem Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:
Zeiten | Erläuterung/Anmerkung | ||
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Geringe Bedeutung wegen der Länge des Ausgleichszeitraums: bis zu 1 Jahr; nur die nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichenen Zeiten können gebucht werden. | ||
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Überstunden als solche (nicht: Zeitzuschläge für Überstunden); Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. | ||
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Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. Satz 2 TVöD für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember, Arbeit an Samstagen (soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt) können unter den in § 8 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. |
Die auf das Arbeitszeitkonto auf Wunsch des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD zu buchende Zeitgutschrift ist entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde festzusetzen. Bei der Umwandlung in Zeit ergeben sich danach folgende Zeitwerte:
Buchbare Zeiten | Vomhundertsatz | Zeitwerte |
---|---|---|
Überstunde | 100 | 60 Minuten |
Überstundenzuschlag | 30 15 |
18 Minuten 9 Minuten |
Nachtarbeit | 20 | 12 Minuten |
Sonntagsarbeit | 25 | 15 Minuten |
Feiertagsarbeit | 135 35 |
81 Minuten 21 Minuten |
24./31. Dezember | 35 | 21 Minuten |
Samstagsarbeit | 20 | 12 Minuten |
Bei der Entscheidung über die Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeitguthaben sollte bedacht werden, dass die Auszahlung von Zeitzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert hierbei auch der Arbeitgeber. Nach einer erfolgten Umwandlung in Zeit ist hingegen die Entgeltfortzahlung im Falle eines Freizeitausgleichs stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Zeit umgewandelte Entgeltbestandteile, die auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD nicht zu berücksichtigen sind.
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