Ein Arbeitszeitkonto muss nicht zwingend für den ganzen Betrieb, die ganze Verwaltung eingerichtet werden. Deswegen regelt § 10 Abs. 2 TVöD, dass in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festzulegen ist, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb, der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.

 
Praxis-Beispiel

Durch eine Dienstvereinbarung wird geregelt, dass in einem Landkreis nur für die Kfz-Zulassungsstelle ein Arbeitszeitkonto zusammen mit einer täglichen Rahmenzeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingerichtet wird. Für die übrigen Teile der Kreisverwaltung verbleibt es bei festen Dienstzeiten ohne Arbeitszeitkonten und ohne Vereinbarung eines Arbeitszeitmodells.

Allerdings sollte eine Zersplitterung vermieden werden, die zu unterschiedlichen Regelungen für einzelne Beschäftigte in einem Betriebs-/Verwaltungsteil führen würde. Deswegen bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2 TVöD, dass alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst werden.

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