§ 6 Abs. 8 TVöD regelt, dass die Vorschriften zur Rahmenzeit und zum Arbeitszeitkorridor "nur alternativ gelten". Diese Vorschrift, die im Rahmen des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe seit einigen Jahren Anwendung findet, schränkt Rahmenzeit und Korridor nur geringfügig ein. Die Einschränkung gilt nämlich nicht generell in Bezug auf einen Betrieb, eine Verwaltung, sondern nur in Bezug auf das jeweilige Arbeitsverhältnis. Es ist also ohne Weiteres möglich, tägliche Rahmenzeit und wöchentlichen Arbeitszeitkorridor nebeneinander in einem Betrieb, in einer Verwaltung zur Anwendung zu bringen. Dabei kann der Anwendungsbereich auf unterschiedliche Teile eines Betriebs, einer Verwaltung erstreckt werden. Denkbar und zulässig ist es darüber hinaus, in Teilen von Betrieben, Verwaltungen für jeweils ein Arbeitsverhältnis das eine und für ein anderes Arbeitsverhältnis das andere Arbeitszeitmodell zur Anwendung zu bringen.

 
Praxis-Beispiel

In einem Betriebsteil fällt Arbeit über 45 Stunden pro Woche, aber stets beschränkt auf den Zeitraum zwischen 6 Uhr und 18 Uhr an (bei einer 5-Tage-Woche z. B. 60 Arbeitsstunden). In einem anderen Betriebsteil ist der Arbeitsanfall zwar regelmäßig auf maximal 45 Stunden beschränkt, die Verteilung aber so unregelmäßig, dass die Arbeit sich an manchen Tagen auf mehr als 12 Stunden verteilt, insgesamt aber weniger als 45 Stunden umfasst. Hier empfiehlt es sich, in dem einen Betriebsteil eine tägliche Rahmenzeit und in dem anderen Betriebsteil einen wöchentlichen Arbeitszeitkorridor einzuführen. § 6 Abs. 8 TVöD lässt dies zu.

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