BAT und BMT-G gingen ausschließlich von "für die Woche" (BAT) oder "für den Tag" (BMT-GMTArb) dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden aus und kannten weder den Begriff der variablen Arbeitszeit noch sonstige spezielle Arbeitszeitmodelle. Dennoch haben sich auf der Grundlage dieser Tarifverträge vielfältige Formen von Arbeitszeitmodellen entwickelt. Insbesondere Gleitzeitmodelle sind in Verwaltungen und Unternehmen flächendeckend eingeführt worden. Dieser Entwicklung haben die Tarifvertragsparteien in den §§ 6 bis 10 TVöD Rechnung getragen, indem Gleitzeitregelungen erstmals in einer Protokollerklärung – zu § 6 TVöD – ausdrücklich erwähnt worden sind. Darüber hinaus sind die Arbeitszeitmodelle der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors neu im TVöD geregelt worden.

Gleitzeit- und allen sonstigen im TVöD oder auf dessen Grundlage (früher: des BAT/BMT-G) geregelten Arbeitszeitmodellen gemeinsam ist eine ausgewogene Berücksichtigung des Interesses der Arbeitgeber nach Arbeitszeitflexibilisierung und des Interesses der Beschäftigten nach Arbeitszeitsouveränität. Arbeitszeitflexibilisierung bedeutet dabei die Möglichkeit für die Arbeitgeber, die regelmäßige Arbeitszeit möglichst effektiv, d. h. entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall (nach den Bedürfnissen der Bürger, der Kunden), einsetzen zu können, ohne dafür – jedenfalls in der Regel – Überstundenzuschläge zahlen zu müssen. Arbeitszeitsouveränität bedeutet demgegenüber die Möglichkeit für die Beschäftigten, ihre Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Anforderungen nach ihren eigenen Wünschen und Bedürfnissen einteilen zu können. Arbeitszeitsouveränität wird durch die Einrichtung von Arbeitszeitkonten i. S. d. § 10 TVöD ermöglicht. Sie ist dabei aber immer begrenzt durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers, der unabhängig von den Regelungen zu Arbeitszeitkonten in Zweifelsfällen den Vorrang der dienstlichen/betrieblichen vor den privaten Interessen durchsetzen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn in Dienst-/Betriebsvereinbarungen das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt worden ist. Hiervon ist dringend abzuraten.

Die neuen Arbeitszeitmodelle des TVöD der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors gelten nicht für Schicht- und Wechselschichtarbeit, § 6 Abs. 8 TVöD. Dies ist darin begründet, dass die Beschäftigten in Schicht- und Wechselschichtarbeit von vornherein weniger Arbeitszeitsouveränität haben, als dies ansonsten der Fall ist. Die Gewerkschaften waren nicht davon zu überzeugen, dass es mittlerweile auch innerhalb von Schicht- und Wechselschichtarbeit Arbeitszeitmodelle gibt, in denen die Beschäftigten in gewissem Umfang auch "souverän" über ihre Arbeitszeit verfügen können.

2.4.1 Gleitzeitmodelle

Gleitzeitmodelle werden im TVöD in der Protokollerklärung zu § 6 erwähnt, ohne dass für diese Modelle Regelungen aufgestellt werden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Gestaltungsfreiheit respektiert, im Rahmen derer die früheren Anwender von BAT und BMT-G solche Arbeitszeitmodelle entwickelt und in aller Regel zur beiderseitigen Zufriedenheit praktisch umgesetzt haben.

Die Protokollerklärung zu § 6 lautet:

"Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten."

Die Protokollerklärung betrifft bisher bestehende Gleitzeitregelungen ebenso wie solche, die auf der Grundlage des TVöD künftig eingeführt werden. Unter "Gleitzeitregelungen" sind dabei alle Arbeitszeitmodelle zu verstehen, bei denen es grundsätzlich keinen fest vorgegeben Anfang und kein fest vorgegebenes Ende der täglichen Arbeitszeit gibt. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst insbesondere auch diejenigen Modelle, bei denen nicht einmal mehr feste Anwesenheitszeiten (Kernzeiten) vorgeschrieben sind, die die Arbeitszeiten z. B. auf der Grundlage von sog. "Servicezeiten" oder Mindestbesetzungsstärken in Verbindung mit Teamabsprachen regeln.

Gleitzeitregelungen sind unabhängig von den im TVöD geregelten Arbeitszeitmodellen der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors. Sie werden durch diese Arbeitszeitmodelle in keiner Weise eingeschränkt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Nach einer bestehenden Gleitzeitregelung darf die Arbeitsleistung in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr erbracht werden. Zugleich existiert eine Dienstvereinbarung, durch die eine tägliche Rahmenzeit von 6 Uhr bis 18 Uhr festgelegt wurde.

    Hier wird die "erlaubte" Zeit der Arbeitsleistung nicht beschränkt. Sie darf auch künftig über 18 Uhr hinaus bis 21 Uhr erbracht werden. Dabei würden in dieser Zeit anfallende Arbeitsstunden den Begriff der Überstunde erst erfüllen, wenn sie vom Arbeitgeber "angeordnet" worden wären.

  2. Ist ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden vereinbart, bedeutet dies ebenfalls keine Beschränkung für die nach einer Gleitzeitregelung festgelegte Zeit, inner...

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