Das 2. Merkmal des Grundbegriffs der Überstunde knüpft an die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten an, und zwar danach, wie diese für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzt worden ist.

 
Wichtig

Für Arbeit, deren Umfang vorhersehbar ist, ist dieses Merkmal die wichtigste Stellschraube zur Steigerung der Arbeitszeitflexibilität. Unregelmäßig anfallende Arbeit kann entweder über einen Dienstplan oder über die Betriebsüblichkeit so verteilt werden, dass Überstunden nicht anfallen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (und für den Fall, dass eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zu § 6 Abs. 4 TVöD besteht, darüber hinaus) so verteilen, dass Abweichungen von der dienstplanmäßig festgelegten bzw. der betriebsüblichen Arbeitszeit gar nicht oder nur selten vorkommen.

 
Praxis-Beispiel

In Saisonbetrieben kann geregelt werden, dass in den Saisonmonaten die dienstplanmäßige oder die betriebsübliche Arbeitszeit 46 Stunden pro Woche beträgt. Die Arbeitszeit in den restlichen Monaten ist dann auf so viel Arbeitsstunden pro Woche festzulegen, dass im Ausgleichszeitraum von bis zu 1 Jahr durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit erreicht wird, die für den jeweiligen Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD gilt. Eine Überstunde kann dann in den Saisonmonaten frühestens ab der 47. Arbeitsstunde pro Woche entstehen, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet wurde.

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