Der wesentliche Unterschied der Grundregelung der Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD zu den Regelungen im Anhang zu § 9 liegt darin, dass die Grundregelung nur greift, wenn sie zuvor durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung umgesetzt worden ist, § 9 Abs. 2 TVöD. Demgegenüber sind diejenigen Bereiche, bei denen eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem BAT in Form von Arbeitsbereitschaft in der Praxis besonders verbreitet war, so geregelt worden, dass sie direkt durch den TVöD zur Anwendung kommen. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind für die Bereitschaftszeiten der Hausmeisterinnen/Hausmeister und im Rettungsdienst und in Leitstellen nicht erforderlich.

Die Grundregelung in § 9 unterliegt zusätzlich folgenden Einschränkungen:

  1. Die Öffnung in § 9 gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit, Protokollerklärung zu § 9.
  2. Im Bereich des Bundes ist zusätzlich Voraussetzung, dass Bereitschaftszeiten nur greifen können, wenn für Beschäftigtengruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten betrieblich festgesetzt werden.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist die Grundregelung in § 9 mit den beiden Regelungen im Anhang zu § 9 identisch.

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