BAT und BMT-G in Verbindung mit den Bezirkstarifverträgen der Kommunalen Arbeitgeberverbände sahen Möglichkeiten vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung"[1] verstanden worden. Der TVöD kennt eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht mehr. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten (nicht zu verwechseln mit "Bereitschaftsdienstzeiten") getreten, die eine kostengünstige Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht.

Bereitschaftszeiten sind in § 9 und in einem Anhang zu § 9 TVöD geregelt.

[1] Ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAGE 18 S. 273, 276 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT.

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