Pausen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit und daher nicht entsprechend als solche zu vergüten. Dass diese nicht zur Arbeitszeit zu zählen sind, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Auch § 4 ArbZG stellt klar, dass Pausen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nicht als Arbeitszeit zu bewerten sind.

Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD ergibt sich eine abweichende Regelung für die Bewertung von gesetzlich vorgeschriebenen Pausen im Wechselschichtdienst (nicht bei Schichtdienst). Pausenzeiten werden hiernach im Wechselschichtdienst in die Arbeitszeit mit eingerechnet. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD leistet. Als Arbeitszeit zu bewerten sind jedoch ausschließlich die sich aus § 4 ArbZG ergebenden gesetzlich vorgeschriebenen Pausen.

Diese Regelung soll die Belastungen kompensieren, die mit Wechselschichtarbeit verbunden sind, und dem Willen der Gewerkschaften entsprechend zu einer Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit bei den betroffenen Beschäftigten führen.

Für den Geltungsbereich des TVöD-K gilt diese Regelung nicht, da allein hierdurch Kostensteigerungen in der Größenordnung von mehreren Prozent die Folge gewesen wären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge