Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen, § 6 Abs. 2 TVöD. Dies ermöglicht eine Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall. So kann bei saisonal bedingtem erhöhtem Arbeitsbedarf die Arbeitsleistung während der Saison bis an die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes abgerufen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass über den Zeitraum von einem Jahr der jeweils geltende Umfang des Arbeitszeitvolumens eingehalten wird. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Zeitraums ist ein zu bestimmender Anfangszeitpunkt – es muss nicht auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Der Jahresausgleichszeitraum ist für die Verteilung der Arbeitszeit durch Dienstpläne anzuwenden, nicht aber hierauf beschränkt. Auch ohne nach Dienstplänen bestimmte Arbeitszeit kann die Flexibilität ausgenutzt werden, die sich daraus ergibt, dass die Arbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres das vereinbarte Volumen erreichen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge