Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Verlängerung der Nachtarbeit auf mehr als zehn Stunden durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung für jedermann zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Ebenso kann ein anderer (längerer) Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus bedeutet aber keine Erhöhung der regelmäßigen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung

  • für die Landwirtschaft,
  • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. 2.2)

von den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 abgewichen werden.

 
Wichtig

Die Abweichungsmöglichkeiten von § 6 Abs. 2 sind wie bei § 3 sind in zweifacher Weise begrenzt:

  • Bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden, § 7 Abs. 9.
  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten, § 7 Abs. 8. Eine weitere Verlängerung des Ausgleichszeitraums ist nicht zulässig.

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