Die Nacht- und Schichtarbeit ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, § 6 Abs. 1. Hierdurch sollen nicht nur die Lage und Dauer der Arbeitszeit, sondern auch deren Verteilung und Rhythmik als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Für die Schichtarbeit beschränkt sich das ArbZG auf diese allgemeine Festlegung.

Für die Nachtarbeit bestehen genauere Regelungen:

Der Nachtarbeitnehmer hat gemäß § 6 Abs. 3 einen Anspruch auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, die bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres in Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren, danach jährlich stattfinden muss. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn

  • die weitere Verrichtung der Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet

oder

  • der Arbeitnehmer Familienpflichten bei der Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu besorgen hat und keine andere Betreuungsperson im Haushalt lebt.

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse ablehnen, wobei hier die Grundsätze des § 1 Abs. 2 KSchG gelten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebs-/Personalrat anhören, der ein Umsetzungsvorschlagsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht besitzt.

Die von § 6 Abs. 5 geforderte tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit ist im TVöD zugunsten einer Zuschlagsregelung in Höhe von 20 v. H. vereinbart worden, der bereits ab 21.00 Uhr gezahlt wird. Zusatzurlaub für Nachtarbeit gibt es im Geltungsbereich des TVöD nur noch im Krankenhausbereich § 27 TVöD-K. Ohne tarifliche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Freizeit und Zuschlag, die Entscheidung obliegt allein dem Arbeitgeber.

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