Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Arbeitsende und der Wiederaufnahme der Arbeit am gleichen oder am nächsten Tag. Durch die Ruhezeiten wird der Gesundheitsschutz sichergestellt. Die Mindestruhezeit vor Wiederaufnahme der Arbeit beträgt 11 Stunden, die nicht unterbrochen werden darf. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Ruhezeit, während die Rufbereitschaft auf die Ruhezeiten angerechnet wird. Wird die 11-stündige Ruhezeit durch Arbeit unterbrochen, so ist sie in vollem Umfang neu zu gewähren. Abweichend hiervon besteht in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Möglichkeit, dass Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Nach § 5 Abs. 2 ArbZG kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung die Ruhezeit von 11 auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall muss durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ein Ausgleich herbeigeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkürzung der Ruhezeit nur wenige Minuten beträgt.

Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen möglich (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ArbZG). Dies ist z.B. geschehen in SR 2a Nr. 6, SR 2c Nr. 8 im BAT.

Wird allerdings aufgrund einer tariflichen Regelung die werktäglich Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss zwingend im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden (§ 7 Abs. 9 ArbZG).

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