In Ausnahmefällen kann auch ohne tarifvertragliche Regelung individuell durch den Arbeitgeber vorübergehend von den Vorgaben des ArbZG abgewichen werden. Das Gesetz nennt hier Not- und außergewöhnliche Fälle. Ein Notfall ist ein für ein Betrieb nachteiliges, ungewöhnliches, unvorhergesehenes und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und die Gefahr von Schäden mit sich bringen. Für die in § 14 Abs. 2 genannten weiteren Ausnahmefälle muss bei der Bewertung dieser grundsätzliche Maßstab berücksichtigt werden.

Liegt ein Fall des § 14 vor, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer selbst über die Grenzen der §§ 7, 10 und 11 hinaus beschäftigen. Absolute Grenze für die erweiterten Befugnisse ist die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten/24 Wochen.

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