Neben den Arbeitsunfällen wurden von § 56 BAT auch die Berufskrankheiten erfasst. Wie bei dem Begriff des Arbeitsunfalls entsprach der Begriff der Berufskrankheit i. S. d. § 56 BAT dem der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufskrankheiten weichen insofern von den Arbeitsunfällen nach § 8 Abs. 1 SGB VII ab, als in der Regel kein zeitlich begrenztes Ereignis vorliegt, sondern sie sich als Folge einer länger dauernden schädigenden Einwirkung darstellen. Als Berufskrankheiten werden solche Krankheiten bezeichnet, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

§ 9 Abs. 1 SGB VII versteht unter Berufskrankheiten jene Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Ein Katalog von Berufskrankheiten ist zuletzt durch die aufgrund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 und des § 193 Abs. 8 SGB VII ergangene Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997[1] aufgestellt worden.

Die Erkrankung muss auf der schädigenden Einwirkung beruhen. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Versicherte nach den Bedingungen seines Arbeitsplatzes der Erkrankungsgefahr in erhöhtem Maße ausgesetzt war und sich Anhaltspunkte für eine andere Verursachung nicht ergeben. Folglich wird bei den Berufskrankheiten auch die kausale Verursachung durch die berufliche Tätigkeit verlangt. Es ist daher nicht jede Erkrankung im Beruf als Berufskrankheit zu qualifizieren. So ist z. B. eine Sehnenscheidenentzündung einer Stenotypistin nur dann eine Berufskrankheit, wenn sie zur Aufgabe des Berufs zwingt, eine vorübergehende Berufsunfähigkeit genügt nicht.[2]

[1] BGBl I S. 2623.
[2] BAG, Urt. v. 05.08.1965 – 2 AZR 68/65.

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