BAG, Beschluss v. 12.3.2019, 1 ABR 48/17

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Sachverhalt

Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, welche Zustelldienste erbringt, sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten sich 2 dieser Beschäftigten. Daraufhin hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Für die Zukunft verlangte er, über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden und die Vorlage der jeweiligen Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung bzw. die Aushändigung in Kopie.

Die Entscheidung

Die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Allerdings war die Rechtsbeschwerde vor dem BAG teilweise erfolgreich.

Das Gericht führte hierzu aus, dass nach § 89 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden müsse. Hieraus ergebe sich somit ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats, welcher im vorliegenden Fall auch Unfälle erfasse, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer seien. Denn auch aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten, so das BAG, arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden, für die der Betriebsrat zuständig sei.

Dagegen hatte das auf die Unfallanzeigen bezogene Begehren des Betriebsrats keinen Erfolg.

Hinweis:

Eine § 89 Abs. 2 BetrVG entsprechende Vorschrift findet sich auch in § 81 BPersVG.

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