Von Bedeutung sind ferner die für alle Arbeitnehmer geltenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-Richtlinien), die auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Nr. 7 SGB V erlassen worden und für alle Kassenärzte nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 SGB V verbindlich sind. Nach Ziff. 1 dieser Richtlinien liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich, besteht nach Ziff. 8 der AU-Richtlinien für die Dauer der Behandlung, für die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Behandlung erforderliche Ruhenszeit Arbeitsunfähigkeit. Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt, besteht nach Ziff. 9 der Richtlinien Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge