Erst die auf einer Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten löst Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall aus. Für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist daher zunächst der Krankheitsbegriff im arbeitsrechtlichen Sinn von Bedeutung.[1] Danach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsmäßig obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Welche Leistung arbeitsvertraglich geschuldet ist, ergibt sich zunächst aus der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, weiterhin aus einer beiderseits akzeptierten Stellenbeschreibung sowie aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien, aus dem sich eine Konkretisierung auf eine bestimmte Tätigkeit entnehmen lässt. Für den Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" ist eine vom Arzt nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Bewertung des Gesundheitszustands maßgebend.[2]

Krankheit und damit Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Beschäftigte aus ärztlicher Sicht im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsleistung nicht erbringen darf oder kann. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte nur halbe Tage arbeiten kann. Lässt der Beschäftigte auf Empfehlung der Berufsgenossenschaft eine Operation durchführen, gilt dies auch dann als Arbeitsunfähigkeit, wenn er die Arbeit ohne Operation weiterführen könnte.[3] Das Gleiche gilt bei der operativen Behebung eines angeborenen Leidens, Einleitung einer künstlichen Befruchtung oder Erneuerung eines technischen Hilfsmittels (Prothese).

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