Erheblich nachteilige Folgen eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bringt § 159 SGB III mit sich. Die Vorschrift führt dazu, dass sich ein bereits durch Beitragszahlungen erarbeiteter Arbeitslosengeldanspruch in seinem Bestand reduziert und zugleich für eine bestimmte Zeit überhaupt kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Die Rechtsfolgen einer Sperrzeit treffen den Arbeitslosen sonach in mehrfacher Hinsicht:

  • Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
  • Zudem wird die Sperrzeit auf die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet; die Anspruchsdauer wird also um die Sperrzeit verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit kommt es zu einer Minderung der Anspruchsdauer um mindestens 1/4 der gesamten Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A gibt ohne wichtigen Grund seinen Arbeitsplatz auf. Die Agentur für Arbeit stellt den Eintritt einer Sperrfrist fest für 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Unterstellt, A hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate (Höchstbezugsdauer), so verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens 1/4 der Gesamtbezugsdauer (6 Monate) auf nunmehr 18 Monate.

Der Norm des § 159 SGB III liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, dadurch bestraft wird, dass er für einen bestimmten Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Die Vermeidung von Sperrzeiten hat daher für die Parteien eines Aufhebungsvertrags zentrale Bedeutung.

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