Durch das Ruhen des Anspruchs nach §§ 156 ff. SGB III wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen für eine bestimmte Zeit (Ruhenszeit) hinausgeschoben. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird jedoch – anders als beim Eintritt einer Sperrzeit – nicht verkürzt. Zu beachten ist aber, dass sich das Ruhen faktisch wie eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auswirkt, wenn der Arbeitslose vor Ausschöpfung des vollen Arbeitslosengeldanspruchs wieder auf Dauer eine neue Arbeitsstelle findet.

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