Ist eine Person allein deshalb nicht arbeitslos, weil sie wegen einer mehr als 6-monatiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben kann, besteht trotzdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. § 145 SGB III).

Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.

Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit der Agentur für Arbeit zu erstatten. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass dem Arbeitslosen bei derartigen Sachverhalten keine Doppelversorgung verbleibt.

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