Weitere immanente Voraussetzung für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch ist das Merkmal der unverschuldeten Arbeitslosigkeit und der hierdurch bedingte Verlust des Arbeitsentgelts. Um die Versichertengemeinschaft vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, enthält das Arbeitsförderungsrecht verschiedene Tatbestände, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (siehe unten Kapitel 7) oder zur Kürzung der Bezugsdauer (siehe unten Kapitel 8) führen können. Beide Sachverhalte haben auch Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung des Arbeitslosen.

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