Für die Beschäftigten im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a (Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen), SR 2 b (Anstalten und Heime, die nicht unter die SR 2 a fallen) und SR 2 c (Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen) zum BAT ist § 22 Abs. 4 TVÜ zu beachten, wonach die bestehenden Regelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des TVöD zur Anrechnung von Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit durch das Inkrafttreten des TVöD unberührt bleiben. Damit gelten bisherige arbeitsvertragliche Regelungen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sowie etwaige bezirkliche Tarifverträge weiter, soweit in diesen die Anrechnung von Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit vorgesehen ist.

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