Der Arbeitgeber hat zum Umkleiden einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Er kann nicht verlangen, dass sich die Beschäftigten auf den Toiletten umkleiden.[1]
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Dabei reicht ein Spind mit einer Höhe von 1,75 m, einer Breite von 1,00 m und einer Tiefe von 0,46 m aus.[2] In der Regel werden auch kleinere Spinde ausreichend sein.
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