Duscht oder wäscht sich der Beschäftigte nach der Arbeit, ohne dass dies vom Arbeitgeber vorgeschrieben oder aus hygienischen Gründen dringend erforderlich ist, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitszeit. In diesem Fall sind Wasch- bzw. Duschzeiten keine für den Arbeitgeber nützlichen Zeiten. Die Körperhygiene nach der Arbeit gehört grundsätzlich zum privaten Bereich, zumindest dann, wenn das Waschen lediglich aus "ästhetischen" und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesen Fällen ist es keine fremdnützige (also im Interesse des Arbeitgebers liegende) Tätigkeit und damit keine vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit – vielmehr liegt diese allein oder überwiegend im Interesse des Beschäftigten.[1]

[1] LAG Düsseldorf, Vergleich vom 3.8.2015, 9 Sa 425/15 – Pressemitteilung v. 3.8.2015; siehe auch BB-Kommentar von Katja Giese, BB 2015 S. 2432.

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