Bei der Einführung von Arbeitskleidung kann ein Mitbestimmungsrecht des Personal- bzw. Betriebsrats bestehen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Arbeitskleidung abzustellen und die Auswirkungen auf die Dienststelle bzw. den Betrieb.

Anweisungen des Arbeitgebers zum Umkleiden der Beschäftigten unterliegen der Mitbestimmung.[1]

13.1 Nach BPersVG

Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auch beim Erlass von Kleidervorschriften mitzubestimmen.[1]

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Hierzu gehört die Ausrüstung der Beschäftigten mit Schutzkleidung auch dann, wenn die Dienststelle auf ein einheitliches Erscheinungsbild einzelner Beschäftigungsgruppen z. B. im Krankenhaus Wert legt.[2]

Bei der Deutschen Bundesbahn soll nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Regelung darüber, bei welchen dienstlichen Verrichtungen die Beschäftigten Dienstkleidung zu tragen haben und die Frage der Beschaffenheit (Arten, Form, Ausstattung, Farbe etc.) als Frage der materiellen Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht der Mitbestimmung unterliegen.[3]

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich ausführlich mit der Frage der Mitbestimmung bei der Einführung von Schutz- bzw. Bereichskleidung für die Beschäftigten einer medizinischen Einrichtung einer Universität befasst. Es hat dabei sehr detailliert ausgearbeitet, welche Regelungen der in Rede stehenden "Dienstanweisung Kleiderordnung" von der Mitbestimmung aufgrund des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW ausgeschlossen sind, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Von der Ordnung in der Dienststelle und dem Verhalten der Beschäftigten aus Anlass ihrer Diensterfüllung sind die Anordnungen zu unterscheiden, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind. Die Letzteren unterliegen nicht der Mitbestimmung. Als mitbestimmungsfrei hat das OVG folgende Regelungen angesehen[4]:

  • Die Verpflichtung, Schutz- bzw. Bereichskleidung zu tragen sowie sie regelmäßig und bei grober Verschmutzung oder Kontamination zu wechseln, sie durch Verwendung von Einmalschürzen oder Schutzkitteln zu schützen, die Bereichskleidung außerhalb des Bereichs bzw. der Station nicht zu tragen und die weiße Schutzkleidung nicht außerhalb der medizinischen Einrichtung zu tragen.
  • Gebot, keine private Schutzkleidung zu verwenden und das Verbot der privaten Reinigung der Schutz- und Bereichskleidung.
  • Verbot, die Kantine in Bereichskleidung zu betreten sowie das Gebot die Bereichskleidung und die Bereichsschuhe grundsätzlich nicht außerhalb der entsprechenden Stationen und Bereiche zu tragen.
  • Regelungen über das Freihalten der Hände und Unterarme von Schmuckstücken, Uhren und Ringen und die Pflicht, die Haare ab Kragenlänge zusammenzubinden.
  • Das Verbot, im Umgang mit Patienten Strickjacken, Pullover und Sweatshirts zu tragen und die Beschränkung, unter dem Kittel bzw. dem Kasak auf Normalstationen nur kurzärmelige, kragenlose T-Shirts zu tragen.
  • Die farbliche Gestaltung der Berufskleidung der verschiedenen Krankenhausbereiche bestimmten Farben zuzuordnen.
  • Die Einführung kurzärmeliger Bereichskleidung.

Ein Mitbestimmungsrecht wurde jedoch bejaht, soweit in der Dienstanweisung geregelt werden soll, dass einerseits nur Kasak und Hose bzw. Visitenmantel für das ärztliche Personal und nur Kasak und Hose für das pflegende, diagnostische, therapeutische und versorgungstechnische Personal und andererseits nur Kleider für Versorgungsassistentinnen, Stationssekretärinnen, Reinigungspersonal – und die nähere farbliche Ausgestaltung – grün-weiß gestreift für Stationssekretärinnen, blaue Streifen für Versorgungsassistentinnen und hellblau für Reinigungspersonal vorgeschrieben werden soll. Dies seien keine Regelungen, die an die dienstliche Tätigkeit im engeren Sinne anknüpfen. Die vorstehend genannten farblichen Abgrenzungen grenzen die einzelnen auf den Stationen tätigen Berufsgruppen nach außen optisch ab und regeln damit die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten aus Anlass der Diensterfüllung.

[1] Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, BPersVG, § 75 Rz. 186 b.
[3] Hessischer VGH, Beschluss v. 9.4.1980, BPV TK 16/78, PersV 1982 S. 378.
[4] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.3.2003, 1 A 5764/00; PVL, Der Personalrat 2003 S. 323.

13.2 Nach BetrVG

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb mitzubestimm...

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