Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Schutzkleidung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach und kommt es deshalb zu einem Personen- oder Sachschaden, kann der Arbeitgeber (bzw. die Berufsgenossenschaft) schadensersatzpflichtig sein. Ein Mitverschulden der Beschäftigten nach § 254 BGB ist denkbar, wenn die Beschäftigten erkennbar unbrauchbar gewordene bzw. ungeeignete Schutzkleidung getragen haben, ohne den Arbeitgeber zur Behebung dieses Missstands aufgefordert zu haben.

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