Die Beschäftigten sind verpflichtet, mit der vom Arbeitgeber bezahlten Kleidung pfleglich umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden. Kommt es aufgrund von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu Schäden, so sind die Beschäftigten dem Arbeitgeber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Auf § 3 Abs. 6 TVöD-V wird verwiesen. Die Beschäftigten haften aber nicht für die normale Abnutzung der vom Arbeitgeber gestellten Kleidung.

Tragen Beschäftigte entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Arbeitgebers nicht die erforderliche Schutzkleidung und kommt es zu einem Arbeitsunfall, der mit Schutzkleidung vermeidbar gewesen wäre, so kann die Weigerung, die Schutzkleidung zu tragen, je nach Lage des Einzelfalls als Verschulden der Beschäftigten an ihrer Arbeitsunfähigkeit angesehen werden, sodass unter Umständen keine Krankenbezüge zu zahlen sind.[1]

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