Das Schlichtungsverfahren des öffentlichen Dienstes richtet sich nach der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren. Die Bundesrepublik Deutschland und die VKA einerseits haben mit ver.di und dbb tarifunion andererseits die gleichlautende Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 25. Oktober 2011 abgeschlossen.[1] Sie findet für Tarifverhandlungen auf Landesebene etwa über bezirkliche Tarifverträge keine Anwendung.

Die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren gilt für die Tarifgebiete West und Ost gleichermaßen. Das Schlichtungsverfahren wird von einer Schlichtungskommission durchgeführt, die sich aus 2 unparteiischen Vorsitzenden, die von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich berufen werden, sowie je 4 Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und 8 Vertretern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft andererseits zusammensetzt. Sofern die dbb tarifunion der Vereinbarung beitritt, besteht die Schlichtungskommission aus je 6 Vertretern des Bundes und der VKA sowie insgesamt 12 Gewerkschaftsvertretern. Die Gewerkschaften einigen sich untereinander auf die Zahl der jeweils entsandten Gewerkschaftsvertreter. Die beiden Vorsitzenden der Schlichtungskommission wechseln sich als stimmberechtigte Vorsitzende von Schlichtungsverfahren zu Schlichtungsverfahren ab. Der nicht amtierende Vorsitzende nimmt an den Beratungen der Schlichtungskommission teil.

 

Wichtig

Eine Schlichtungsvereinbarung zwischen VKA und dem Marburger Bund gibt es bislang nicht. Auch die TdL hat zurzeit keine Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen.

Der Ablauf von Tarifverhandlungen und eines etwaigen Schlichtungsverfahrens wird aus der nachstehenden Übersicht deutlich:[2]

[1] VKA-Rundschreiben R 341/2011 v. 19.12.2011.
[2] Komba-Rundschau 1/2012, 16.

5.1 Schlichtungsverfahren

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sind oder die Tarifvertragsparteien gemeinsam die Schlichtung anrufen. Das Schlichtungsverfahren kann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Aufgrund der Änderung der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 1.10.1990 ist nunmehr eine förmliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen erforderlich. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das Urteil des BAG[1], reagiert, wonach eine Gewerkschaft mit dem Aufruf zum Warnstreik zum Ausdruck bringe, dass sie alle Verständigungsmöglichkeiten für ausgeschöpft halte und damit zugleich das Scheitern der Verhandlungen erkläre. Sonst würde jede Ausrufung eines Warnstreiks den Schlichtungsfall auslösen, was nicht im Interesse der Tarifvertragsparteien ist.

Die Schlichtungskommission hat spätestens 6 Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Spätestens eine Woche nach ihrem erstmaligen Zusammentreten hat die Schlichtungskommission eine Einigungsempfehlung zu beschließen. Die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung jeder Tarifvertragspartei eine Ausfertigung der Einigungsempfehlung zuzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, spätestens am dritten Werktag nach der Zustellung der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufzunehmen.

Auch die Schlichtungsvereinbarung vom 25.10.2011 enthält den sog. Einlassungszwang, d. h., dass nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen die Einleitung von Streikmaßnahmen grundsätzlich erst nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens möglich ist. Nach § 9 der Schlichtungsvereinbarung herrscht vom Beginn des Tages an, an dem die Schlichtungskommission erstmalig zusammentritt, spätestens vom Beginn des dritten Kalendertags, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung folgt, absolute Friedenspflicht, d. h. jegliche Arbeitskämpfe sind unzulässig. In dem Zeitraum zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und dem Beginn der absoluten Friedenspflicht wollen die Tarifvertragsparteien alles unterlassen, was den Erfolg des Schlichtungsverfahrens gefährden könnte. Während der Dauer dieses sog. "Krawall-Fensters" dürften flächendeckende Streikmaßnahmen regelmäßig den Erfolg des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens gefährden, sodass solche Maßnahmen unterlassen werden müssten.

Die Friedenspflicht endet, wenn die Einigungsempfehlung nicht seitens der Geschäftsstelle der Schlichtungskommission jeder Tarifvertragspartei spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung zugestellt wird bzw. wenn die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden.

5.2 Verhandlungsgegenstand

Die Schlichtungsvereinbarung gilt für Tarifverhandlungen über den Abschluss von allgemeinen Entgelterhöhungen sowie für andere in diese Tarifverhandlungen einbezogene Verhandlungsgegenstände. Bei sonstigen Tarifverhandlungen findet...

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