Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs gilt der Grundsatz der Kampfparität und der Freiheit der Wahl der Kampfmittel.[1]

Mit den Mitteln des Arbeitskampfrechts soll ein Gleichgewicht der Gewerkschaften einerseits und der Arbeitgeber andererseits erreicht werden. Für alle Arbeitskampfmittel gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beantwortet ein Arbeitgeberverband einen eng begrenzten Teilstreik mit einer unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer im Bundesgebiet, so ist das im Allgemeinen unverhältnismäßig und die Aussperrung daher rechtswidrig. Eine Aussperrung von 2 Tagen ist als Antwort auf einen halbstündigen Ausstand übermäßig.[2]

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