Streikmaßnahmen sind einzuschränken, wenn durch die Maßnahmen das Gemeinwohl betroffen ist, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl zu verhindern. Aus diesem Grund sind Streikmaßnahmen z. B. im Blutspendedienst nur eingeschränkt zulässig, da ansonsten die Gefahr des Zusammenbruchs der örtlichen Notfallversorgung bestünde. Sofern die Grenzen der Verhältnismäßigkeit durch die Streikmaßnahmen überschritten werden, stellt dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Seitens des Arbeitsgerichts kann eine Streikbeschränkung angeordnet werden, dass das Sammeln von Blutspenden nicht vollständig verhindert wird, sondern allein eine begrenzte Zahl von Blutspender-Sammelteams bestreikt werden darf.[1]

Die Bedeutung des Streikrechts lässt sich dadurch ablesen, dass selbst die Bewacher kerntechnischer Anlagen ein Streikrecht haben. Eine Einschränkung kann sich durch eine potenzielle Gemeinwohlgefährdung ergeben, hierfür trägt der Anlagenbetreiber die Beweislast, auch wenn eine Gefährdung naheliegt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat keine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, sodass für den Antragsteller hohe Hürden bestehen, eine Gemeinwohlgefährdung nachzuweisen und so eine gerichtliche Streikeinschränkung oder Streikuntersagung zu erreichen.[2]

[2] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.8.2012, 22 SaGa 1131/12; Anm. v. Stefan Kursawe, BB 2013 S. 832.

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