Nach überwiegender Meinung haben Beamte kein Streikrecht, da es sich mit dem Rechtsstatus der Beamten und den ihnen zugewiesenen Funktionen nicht vertragen würde, wenn sie für ihre Belange gegen den Gesetzgeber streiken. Das statusbezogene Streikverbot für Beamte stellt einen tragenden Verfassungsgrundsatz dar.[1]

Ein Streik von Beamten würde sich zudem auch nicht für oder gegen eine tarifliche Regelung richten, sondern gegen die entsprechenden beamtenrechtlichen Gesetze, die die Arbeitsbedingungen regeln, sodass die o. g. Voraussetzungen eines Streiks nicht gegeben wären. Sollten Beamte sich dennoch an einem Streik beteiligen, wäre dies ein Dienstvergehen, das ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen kann.

Der hergebrachte Grundsatz des Streikverbots für Beamte ist im Grundgesetz verankert und steht damit über der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die allenfalls den Charakter eines einfachen Bundesgesetzes hat. Das Streikverbot gilt für jeden Beamten, egal welche Funktion er ausübt, da allein der Status als Beamter entscheidend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das beamtenrechtliche Streikverbot bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung vollumfänglich bestätigt.[2]

Das BVerfG hat die Streikverbotsdoktrin bestätigt, wonach Beamte kein Streikrecht haben. Begründet wurde dies u. a. mit der staatstragenden Grundsätzlichkeit. Das Streikverbot ist mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar und es besteht keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der Eingriff in die Grundrechte ist gerechtfertigt, weil es keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts gibt.[3]

Kein Streikrecht besteht zudem für Angehörige der Streitkräfte und Richter.[4]

[1] Thomas Rothballer, Zulässigkeit des Beamtenstreiks?, NZA 2016 S. 1119.
[2] BVerwG, Urteil v. 27.2.2014, 2 C 1.13; Robert von Steinau-Steinrück/Stephan Sura, (Noch) kein Streikrecht für Beamte – Der öffentliche Dienst im Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht und EMRK, NZA 2014 S. 580; BVerwG, Beschluss v. 26.2.2015, 2 B 6/15.
[3] BVerfG, Urteil v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15; Timo Hebeler, Die Beamtenstreikentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ZTR 2018 S. 368.
[4] Paul Melot de Beauregard, Die Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht in den Jahren 2007 bis 2009, NZA-RR 2010 S. 453.

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