Streikmaßnahmen dürfen nicht so weit gehen, dass sie für den Arbeitgeber existenzbedrohend sind. Dies wäre beim Arbeitskampf im Jahr 2006 geschehen, als die zentrale Datenverarbeitung und die Finanzkassen des Saarlands bestreikt wurden und das Saarland kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand. Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat im Wege einer Zwischenverfügung (§ 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angewiesen, u. a. die Beschäftigung eines Teils der Beschäftigten zu dulden.[1] Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das LAG Saarland als nicht statthaftes Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Arbeitsgerichts angesehen und verworfen. Es handelt sich in der Sache um eine einstweilige Verfügung, gegen die der Widerspruch beim Arbeitsgericht statthaft ist.[2]

[1] ArbG Saarbrücken, Beschluss v. 2.5.2006, 61 Ga 7/06.
[2] LAG Saarland, Beschluss v. 11.5.2006, 1 Ta 19/06; Wolfgang Zimmerling, Die "Zwischenverfügung" und das Streikrecht, ZTR 2006 S. 365.

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