Nach § 2 EFZG besteht der Anspruch auf Feiertagslohnzahlung, wenn die Arbeit aufgrund eines Feiertags ausgefallen ist. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitsausfall auf einem Streik beruht.[1] Falls eine Gewerkschaft bzw. die Beschäftigten das Ende eines Streiks vor einem Feiertag dem Arbeitgeber nicht mitteilen, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts für den Feiertag. Eine Streikunterbrechung eines mehrtägigen Streiks für Tage, an denen keine Arbeitspflicht besteht (Wochenfeiertage oder Wochenende) führt nicht dazu, dass diese Tage von der Kürzung des Entgelts ausgenommen sind. Die vermeintliche Aussetzung des Streiks hat keine Auswirkungen und ist daher keine Streikunterbrechung.

 

Beispiel

Wird erklärt, der Streik sei für die Pfingstfeiertage unterbrochen, so ist der Streik in seiner tatsächlichen Auswirkung nicht unterbrochen. Erforderlich wäre eine zwischenzeitige Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung besteht daher nicht, wenn der Streik lediglich für einen arbeitsfreien Feiertag oder ein Wochenende unterbrochen wird.[2]

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