Ein Mitglied des Betriebsrats, das aufgrund einer Schulungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt ist, behält auch während eines Streiks den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschäftigte am Streik teilgenommen hätte. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Teilnahme am Streik erklärt oder sich tatsächlich am Streik beteiligt hat.[1]

Ebenso besteht an den Tagen, an denen ein Beschäftigter, der sich an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt oder der aufgrund des Arbeitskampfs nicht arbeiten kann, kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

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