Nach der Entscheidung der Gewerkschaftsführung, einen Streik einzuleiten, ergeht der Beschluss zur Durchführung der Streikurabstimmung, an der alle Gewerkschaftsmitglieder beteiligt werden. Nach Aufforderung zur Urabstimmung findet dann die Urabstimmung statt. Der Streikbeschluss der Mitglieder wird seitens der Gewerkschaftsführung genehmigt und es ergeht an alle Gewerkschaftsmitglieder der Streikbefehl sowie die Aufforderung an die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer, die Arbeit niederzulegen. Der Streikbeschluss legt fest, welche Beschäftigten für den Streik vorgesehen sind, den Beginn des Streiks sowie die zu bestreikenden Betriebe/Betriebsteile bzw. Dienststellen.[1]

[1] ErfK/Dietrich, 7. Aufl. 2007, Art. 9 GG, Rz. 216.

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