Ein bestreikter Arbeitgeber kann sich durch Zahlung einer Streikbruchprämie gegen einen Arbeitskampf wehren mit dem Ziel, Beschäftigte mittels einer finanziellen Leistung dazu anzuhalten, sich nicht an einem erwarteten Streik zu beteiligen, also von ihrem Streikrecht keinen Gebrauch zu machen. Dies ist kein generell unzulässiges Kampfmittel. Eine tägliche Streikbruchprämie in Höhe von 200 bzw. 100 EUR an Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitkräfte anteilig hat das BAG nicht als unverhältnismäßig angesehen. Durch einen Betrag in dieser Höhe geht kein Zwang auf die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer aus, dem die streikführende Gewerkschaft wehrlos ausgesetzt wäre.[1] Streikende Beschäftigte können nicht unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Streikbruchprämie vom Arbeitgeber einfordern.[2]

 

Tipp

Ein Arbeitgeber muss nicht abwarten, bis sein Betrieb konkret bestreikt wird oder bis ein entsprechender Streikbeschluss ergeht. Er kann schon vor der "kampfweisen Auseinandersetzung" seine Kampfmittel offenlegen und eine Streikbruchprämie ausloben.[3]

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