Werden Fahrzeuge vor einer Arbeits- oder Betriebsstätte abgestellt, die die Zufahrt bzw. den Zugang unmöglich machen, so liegt eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) seitens der Streikenden vor, derer sich die Arbeitgeber mit Gewalt erwehren können. Derartig abgestellte Fahrzeuge sollten daher weggeschoben oder abgeschleppt werden. Ist der Zugang mit Ketten oder Schlössern verwehrt, sollten diese vom Arbeitgeber gewaltsam entfernt werden (siehe unter "Blockade und Betriebsbesetzung").

Bei derartigem Fehlverhalten der Streikposten sollten zudem unverzüglich die Streikleitung, der Arbeitgeberverband und ggf. die Polizei eingeschaltet werden.

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