Streikmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, auch Außenstehende (z. B. Kunden oder Passanten) zum Zweck der kollektiven Teilhabe einzubeziehen, können Versammlungen im Sinne des GG und des Versammlungsgesetzes sein. So stellt es rechtlich eine anmeldepflichtige Versammlung dar, wenn Gewerkschaftler von der Geschäftsstelle vor ein Bekleidungsgeschäft ziehen und dort im öffentlichen Raum einen organisierten Streik durchführen.

Durch die Verpflichtung zur Anmeldung als Versammlung werden die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Durch eine Nichtanmeldung haben sich die Angeklagten eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gem. § 26 Nr. 2 i. V. m. § 14 VersG strafbar gemacht.[1]

[1] AG München, Urteil v. 26.1.2009, 845 Cs 113 Js 11159/08; Kommentar hierzu: Volker Rieble, Neues zum Streikstrafrecht, NZA 2009 S. 298.

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