Arbeitsniederlegungen, mit denen die Arbeitnehmer nicht eine Tarifvertragsänderung erreichen wollen, sondern z. B. die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bzw. des Gesundheitsschutzes oder den Einbau einer arbeitsschutzrechtlich gebotenen Unfallverhütungseinrichtung, können die zulässige Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts sein. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streik. Die Arbeitnehmer haben die Ausübung des kollektiven Zurückbehaltungsrechts deutlich zu machen, damit ihr Verhalten von einem Streik unterschieden werden kann.[1]

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