Kurzbeschreibung

Das Merkblatt zur Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD wegen Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten zeigt auf, wann eine Arbeitsbefreiung möglich ist.

Merkblatt

Tatsbestandsvoraussetzungen:

  • Die Arbeitsbefreiung muss grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben sein. Ausnahmsweise genügt mittelbarer Zwang.
  • Zweck der Vorschrift muss die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten sein. Allgemeine Pflichten sind solche, die jeden ohne Weiteres treffen könnten und nach allgemeinen Erfahrungen auch träfen. Die Zeugenladung ist hiervon erfasst (Rechtsprechung).

Folgende Fälle gerichtlicher oder polizeilicher Zeugenladung sind zu unterscheiden:

Sachverhalt Folge
Zeugenladung als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Leistung, d.h. als dienstliche Aufgabe (z B. Personalleiter im Eingruppierungsprozess, Sozialarbeiter, Ordnungsamt, Bauamt) gilt als Arbeitszeit; Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD nicht erforderlich
Zeugenladung aufgrund einer Tat Dritter, bei der der Beschäftigte außerhalb oder während der Arbeitszeit Zeuge war Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD
Beschäftigter ist Antragsteller bzw. Kläger (in eigener Sache) private Angelegenheit; keine Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 2 TVöD

Allgemeine Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung:

  • Die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten können nicht außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach Verlegung, wahrgenommen werden. Den Beschäftigten trifft eine Nachweispflicht dahingehend, dass eine Verlegung nicht möglich ist.
  • Keine Ersatzansprüche Dritter: Hat der Beschäftigte Ersatzansprüche auf Verdienstausfall gegen das Gericht, so hat er diese geltend zu machen und an den Arbeitgeber abzuführen, wenn Entgeltfortzahlung erfolgte. Im Falle der Zeugenaussage ergeben sich die Ersatzansprüche aus § 22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Der Arbeitnehmer benötigt hierfür eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die nur dann auszustellen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung dem Grunde sowie dem Umfang nach gegeben sind.

Umfang der Arbeitsfreistellung:

  • Der Umfang der Arbeitsfreistellung entspricht der Zeit, die zur Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten erforderlich ist,
  • maximal die Zeit, die in die Kernzeit fällt. Teilzeitbeschäftigte werden nicht diskriminiert, wenn abweichende Kernzeiten gelten.

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