§ 29 Abs. 5 TVöD regelt die Arbeitsbefreiung für Tätigkeit in Ausschüssen nach dem BBiG und in Organen von Sozialversicherungsträgern.

Absatz 5 ist mit Wirkung vom 01.05.1998 in § 52 BAT eingefügt worden. Die Regelung folgt in ihrer Struktur Absatz 4 Unterabs. 1, enthält jedoch keine absoluten zeitlichen Obergrenzen, sodass sich der Umfang der Arbeitsbefreiung aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall ergibt. Der Beschäftigte hat keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung. Jedoch hat der Arbeitgeber bei der Ausübung des billigen Ermessens nur dringende dienstliche oder betriebliche Interessen zu berücksichtigen.

Unter die Arbeitsbefreiung nach Absatz 5 fallen u. a.:

  • Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger
  • Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Tätigkeit im Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer

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