Hier handelt es sich um eine Kann-Leistung des Arbeitgebers. Die Arbeitsbefreiung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. In die dabei vorzunehmende Interessenabwägung dürfen durchaus auch – obgleich nur in Satz 2 angeführt – dienstliche oder betriebliche Interessen mit einbezogen werden. Die Befreiungsmöglichkeit ist auf 3 Arbeitstage beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich auf den jeweiligen Fall, nicht auf das Kalenderjahr.

Längere Arbeitsbefreiungen sind nur ohne Fortzahlung des Entgelts nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD und nach § 28 TVöD (Gewährung von Sonderurlaub) möglich.

Unter dem Begriff "sonstige dringende Fälle" sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich andere Tatbestände zu verstehen, als die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten. Insbesondere scheiden alle Anlässe aus, die dem Tatbestand des § 616 BGB unterfallen, da insoweit § 29 Abs. 1 TVöD eine abschließende Regelung enthält. Deutlich wird dies auch anhand der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 2, wonach zu den "begründeten" Fällen nach Satz 2 auch solche Anlässe gehören können, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen). Damit haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass abbedungene Fälle des § 616 BGB allenfalls zu unbezahlten kurzfristigen Arbeitsbefreiungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD führen können.

Eine bezahlte Arbeitsbefreiung wegen Vorliegens eines "dringenden Falles" scheidet daher z. B. in folgenden Fällen aus:

  • Eheschließung des Beschäftigten
  • Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Beisetzung von dem Beschäftigten nahestehenden Personen
  • Einsegnung, Erstkommunion und entsprechende religiöse oder weltanschauliche Feiern und die Eheschließung eines Kindes des Beschäftigten
  • Silberne Hochzeit des Beschäftigten
  • Bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Beschäftigten bedroht
  • Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender
  • Umzug aus persönlichen Gründen (Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 2)

Bei Ausschöpfung der Freistellungszeiträume des Abs. 1 kommt eine Verlängerung nach Abs. 3 Satz 1 nicht in Betracht.

Das Vorliegen eines "dringenden Falles" kann z. B. bejaht werden bei der Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen.

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