§ 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD/TV-L erfasst eine ärztliche Behandlung, die zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss – einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Dazu zählen nach der Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD/TV-L die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung, nicht aber Maßnahmen der medizinischen Vorsorge z. B. im Rahmen einer Kur. Es wird lediglich § 616 Satz 1 BGB konkretisiert. Wie bei diesem bleibt deshalb für die Anwendung der Tarifnorm bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation neben den leges speciales § 9 EFZG und § 10 BUrlG kein Raum.

Vgl. zum weiteren Stichwort Arztbesuch.

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