Aus Anlass des Todes des Ehegatten/Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für 2 Arbeitstage. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Tod des nichtehelichen Lebenspartners findet (wie bei Ziff. a) nicht statt.

Beim Tode des Ehegatten/Lebenspartners gilt als Freistellungsvoraussetzung eine rechtlich bestehende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Mit Wirksamwerden eines Scheidungsurteils entfällt der Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben.

Unter den Begriff "Kind" fallen zunächst die leiblichen Abkömmlinge des Berechtigten (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder – beim Vater grundsätzlich erst nach der Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen) sowie angenommene Kinder (§ 1754 BGB). Darüber hinaus unterfallen diesem Begriff auch Stief- und Pflegekinder[1], dies jedoch nur insoweit, als sie in demselben Haushalt mit dem Beschäftigten gelebt haben. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Buchstabe b TVöD, sie beruht aber auf dem Begriff des "Kindes". Dieser Begriff wird im TVöD verwandt in § 11 und in der bisherigen Regelung des BAT in den § 15b, § 29 Abschnitt B und § 50 Abs. 1 und dem gleichlautenden § 52. In den genannten Fällen unterfallen Stief- und Pflegekinder nur der Regelung, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten leben. § 29 TVöD entspricht der Regelung des § 52 BAT. Daher ist hier vom gleichen Begriffsinhalt auszugehen. Im Übrigen ergibt sich eine derart einschränkende Auslegung auch aus Sinn und Zweck der Grundregelung des § 616 BGB. Denn eine persönliche Verhinderung i. S. einer Unzumutbarkeit zur Arbeitsleistung erscheint nur in den Fällen gegeben, in denen das Stief- oder Pflegekind auch tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebt. Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht beim Tod eines Enkels.

Eltern i. S. der Vorschrift sind leibliche Eltern. Dagegen werden Stiefeltern, Schwiegereltern und Großeltern (entgegen der bis zum 30.6.1996 geltenden Fassung der Vorgängerregelung) nicht erfasst.[2]

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Todesfall an einem arbeitsfreien Tag eintritt oder einer der folgenden Tage arbeitsfrei ist.

[1] So auch Fieberg, GKÖD, § 29 Rn. 18; a. A. Hüthig Jehle Rehm § 29 Rn. 20.
[2] Fieberg, GKÖD, § 29 Rn. 18.

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