Die einzelnen Freistellungsgründe können in 6 Gruppen zusammengefasst werden:

  • Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1)
  • Verhinderung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (Abs. 2)
  • Verhinderung aus sonstigen dringenden Gründen (Abs. 3 Satz 1)
  • Verhinderung in begründeten Fällen (Abs. 3 Satz 2)
  • Verhinderung zur Erfüllung gewerkschaftlicher Aufgaben und zur Teilnahme an Tarifverhandlungen (Abs. 4)
  • Verhinderung wegen Tätigkeiten in Ausschüssen nach BBiG und in Organen von Sozialversicherungsträgern (Abs. 5)

Bei einer Verhinderung in den ersten beiden Gruppen hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung.

Bei einer Verhinderung in den Gruppen 3–6 steht die Gewährung der Arbeitsbefreiung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Arbeitsbefreiung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dem Arbeitgeber noch genügend Gelegenheit bleibt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (bei Abs. 1, 2) bzw. von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen (Abs. 3, 4). Ist ausnahmsweise ein vorheriger Antrag nicht möglich, ist die Zustimmung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu beantragen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage von Beweisen verlangen.

§ 29 TVöD/TV-L benennt die Anlässe, die – abschließend – als vorübergehende Verhinderung i. S. d. § 616 Satz 1 BGB gelten. Ist der Beschäftigte aus den dort genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, erhält ihm die Tarifnorm jedoch nur – trotz Nichtarbeit – den Vergütungsanspruch. Die Tarifnorm gewährt weder einen (zusätzlichen) Urlaubsanspruch noch verbietet sie die Anrechnung von Urlaub auf den Urlaubsanspruch für Maßnahmen z. B. der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.[1]

[1] BAG, Urteil v. 25.5.2016, 5 AZR 289/15.

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