Als Störung im weitesten Sinne ist daher auch der Fall zu verstehen, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, die Arbeitsleistung zu fordern, soweit es an einer notwendigen Mitbestimmung durch den Betriebs-/Personalrat mangelt.

 
Praxis-Beispiel

Eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit kann infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Dienstplan umgesetzt werden.[1]

Auch wenn das dem Beispiel zugrunde liegende Urteil nicht auf § 615 BGB zurückgreifen musste, ergibt sich aus der Begründung, dass ein fehlender rechtlicher Anspruch auf Arbeitsleistung als Störung zulasten des Arbeitgebers geht. Deutlicher wird diese Konstellation, wenn der Betriebs-/Personalrat eine notwendige Mitbestimmung bei einer Einstellung verweigert (§§ 99 BetrVG; 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Dem Arbeitgeber ist in diesem Fall zwar die Beschäftigung des Beschäftigten betriebsverfassungsrechtlich untersagt, dieser kann trotzdem die entsprechende Vergütung verlangen.[2]

[2] BAG, Urteil v. 2.7.1980, 5 AZR 1241/79.

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