Der Arbeitgeber kommt nach § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Neben dem Verzug muss daher die Arbeitsleistung durch den Beschäftigten angeboten worden sein. Die Anforderungen an das Angebot sind jedoch nicht sehr hoch, es muss jedoch dem Arbeitgeber zugehen.[1] § 294 BGB verlangt lediglich ein tatsächliches Angebot. Der Beschäftigte muss also rechtzeitig seinem Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich anbieten. Dies kann regelmäßig nur am Dienstort in Person vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber zur Entgegennahme des Angebots bereit ist.[2] Das Angebot muss sich auf die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit des Beschäftigten richten.[3] Bietet der Beschäftigte Dienste an, die nicht geschuldet sind oder die nicht in der vom Arbeitgeber geforderten Art und Weise erbracht werden[4], wird der Annahmeverzug nicht begründet. Darunter fallen abweichende Tätigkeiten, Mehr- oder Zusatzarbeit oder Arbeit zu geänderten Bedingungen.[5]

Das Angebot des Beschäftigten muss sich auf die geschuldete Leistung beziehen.[6]

Das bloße Erscheinen am Arbeitsplatz genügt nicht.[7]

Bestimmte Formvorschriften existieren darüber hinaus nicht. Es reicht nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, dass er dem Beschäftigten gar nicht oder zu Teilen eine Beschäftigung anbieten wird.[8] Das Angebot kann jedoch auch in einer realen Handlung zu sehen sein. So reicht es im Falle einer Kündigung, wenn der Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage einreicht oder anderweitig gegen die Beendigung protestiert.[9]

Ausnahmsweise ist das Angebot lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nach § 296 BGB entbehrlich[10] oder wenn der Arbeitgeber sich offensichtlich endgültig weigert, die geschuldete Leistung anzunehmen.[11] Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er durch einseitige Freistellung des Beschäftigten von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (siehe auch Punkt 2.1).[12]

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