Besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, kann auch die Kurzarbeit keine Lösung für den Arbeitgeber sein. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber auch im Sinne seiner Beschäftigten versuchen, einen sozialverträglichen Abbau der Beschäftigtenzahlen zu erreichen. Sozialverträglich bedeutet in diesem Sinne, dass versucht wird, die Beschäftigten bei anderen Arbeitgebern in ein Arbeitsverhältnis zu bringen (Transfermaßnahme, § 110 Abs. 1 SGB III). Hierzu wird eine Transfergesellschaft gegründet. Eine Transfergesellschaft gem. § 111 SGB III ist in der Regel eine eigene Einheit, meistens als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft ausgestaltet. In diese Gesellschaft werden die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unter Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 Abs. 1 SGB III) übernommen. Das Transfer-Kurzarbeitergeld beträgt ebenfalls 60 % bzw. 67 % des letzten pauschalierten Nettoentgelts. In der Regel wird das Transfer-Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber aufgestockt. Die Höhe der Aufstockung ist zwischen den Betriebsparteien zu verhandeln.

Um Transfer-Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit zu erhalten,

  • müssen Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
  • müssen die von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
  • müssen die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
  • muss ein System zur Sicherung der Qualität angewendet werden.

Voraussetzung für die Errichtung einer Transfergesellschaft ist eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG, die den dauerhaften Arbeitsausfall gesellschaftsrechtlich manifestiert und Entgeltausfall für die Beschäftigten oder sogar Arbeitslosigkeit bedeutet. Der Übergang in die Transfergesellschaft erfolgt nicht durch Gesetz, sondern auf der Grundlage eines Vertrags mit den Beschäftigten. Sind alle Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis vermittelt, wird die Transfergesellschaft aufgelöst.

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