Der Arbeitgeber schuldet dem Beschäftigten das Entgelt als Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erbringenden Dienste. Erbringt der Beschäftigte seine Dienste nicht, verliert er grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung (Grundsatz des "do ut des"). Das Arbeitsrecht kennt jedoch eine Reihe von gesetzlich geregelten Fallgestaltungen, in denen der Arbeitgeber zur Zahlung des Entgelts oder einer Ersatzleistung verpflichtet ist, obwohl der Beschäftigte nicht arbeitet oder arbeiten kann. Dazu gehört u. a. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) oder die Zahlung eines Urlaubsgeldes (§ 11 BUrlG). In diesen Fällen kann nicht nochmals zusätzlich ein Anspruch auf Entgelt aus anderen Gründen entstehen.[1]

Neben diesen tatbestandsmäßig eng umgrenzten Fällen enthält das Recht noch weitere Auffangregelungen für Situationen, in denen der Arbeitgeber ausnahmsweise verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen, obwohl die Arbeitsleistung nicht erbracht wird. Dazu gehören:

Das Wegerisiko zählt dabei grundsätzlich zu den Risiken, die der Beschäftigte selbst zu vertreten hat und daher im Regelfall auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Aber auch dabei sind Konstellationen denkbar, in denen der Arbeitgeber die ausgefallene Zeit entgelten muss.

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