Neben der Berücksichtigung des 3. Geschlechts bei der Stellenausschreibung bzw. Onlinebewerbungen (s. o. unter 4.1) ergeben sich weitere Fragen im Umgang mit intersexuellen Personen. Momentan lässt sich jedoch noch nicht mit Sicherheit sagen, wie diese in der Praxis rechtssicher auszugestalten sind; es können lediglich gewisse Überlegungs- und Handlungsalternativen vorgeschlagen werden.

Beispielsweise stellt sich die Frage, wie man intersexuelle Personen im Bewerbungsverfahren oder auch im Betrieb korrekt anspricht. Anreden wie "Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr" dürften in Zukunft problematisch sein. Denkbar wäre, dass der Arbeitgeber transparent und offen bekannt gibt, in Zukunft nur noch eine Anredeform zu benutzen, die für alle Geschlechter gilt, wie z. B. "Liebe Mitarbeiter" oder "Liebe Bewerbende". Vorgeschlagen wird auch den jeweils Betroffenen (Bewerber bzw. Beschäftigten des 3. Geschlechts) offen danach zu fragen, wie er/sie wünscht, angesprochen zu werden.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eigene sanitäre Räume für divers-geschlechtliche Personen bereitzuhalten; denn gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsstättenverordnung müssen sanitäre Räume für "Männer und Frauen" getrennt eingerichtet werden. D.h., grds. müsste der Arbeitgeber nun auch diese Möglichkeiten für intersexuelle Menschen schaffen (so z. B. 3 Münchner Vorortgemeinden – Pullach, Taufkirchen und Garching – die derzeit Grundschulneubauten planen mit eigenen Toiletten für trans- und intersexuelle Kinder). Denkbar und zulässig dürfte es hier wohl auch sein, wenn Unisex-Toiletten und -Umkleiden mit Einzelkabinen eingerichtet würden. In einigen Betrieben wird momentan das Problem so gelöst, dass der Arbeitgeber den intersexuellen Mitarbeitern die Wahl lässt, sich für eine der beiden Räumlichkeiten zu entscheiden.

Welche der Möglichkeiten sich in der Praxis schließlich durchsetzen bzw. von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, muss sich in der Zukunft erst noch zeigen.

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